rocket match (im Folgenden: ‚Auftragnehmer‘) übernimmt für den Auftraggeber die Suche und Auswahl von Kandidaten oben genannten Qualifikationen nach Vorgabe des Auftraggebers.
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Der Auftragnehmer wird die von Kandidaten vorgelegten Zeugnisse und Qualifikationen kursorisch sichten. Der Auftragnehmer haftet aber nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Kandidaten. Die abschließende Kontrolle obliegt allein dem Auftraggeber. Eine erfolgreiche Vermittlung durch den Auftragnehmer ist gegeben, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagener Kandidat bei dem Auftraggeber oder bei einem mit ihm vor oder nach Vertragsschluss verbundenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, oder in sonstiger, vergleichbarer Form für ihn tätig oder von ihm beauftragt wird. Eine erfolgreiche Vermittlung ist somit bei jedem Arbeitsvertrag (sowohl Voll- als auch Teilzeitarbeitsvertrag), Anstellungsvertrag, freiem Mitarbeitervertrag sowie Beratervertrag zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder jeglicher sonstiger Tätigkeit des Kandidaten für den Auftraggeber oder für ein mit ihm im oben genannten Sinn verbundenes Unternehmen gegeben, der bzw. die auf der Herstellung des Kontaktes zu dem Kandidaten durch die Personalberatung ursächlich beruht. Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne dieses Vertrages ist auch gegeben, wenn der Auftraggeber die Unterlagen eines vom Auftragnehmer vermittelten Kandidaten – mit oder ohne Kenntnis und Zustimmung vom Auftragnehmer – an Dritte weitergibt und es zwischen diesem Dritten und dem Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt.
Für die erfolgreiche Vermittlung jedes einzelnen Kandidaten zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer
für die Vermittlung des Kandidaten als Assistenzarzt 21 %
für die Vermittlung des Kandidaten als alles andere 26 %
der jährlichen Bruttobezüge des vermittelten Kandidaten einschließlich variabler Anteile (im Falle von in Aussicht gestellten Boni gilt die Annahme einer 100%-igen Zielerreichung) und Zusatzleistungen entsprechend der zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarung, zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Die Vergütung ist mit Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten nach Rechnungstellung durch den Auftragnehmer fällig.
Findet das Anstellungsverhältnis mit dem von Auftragnehmer vermittelten Kandidaten bis zum Ablauf von 6 (sechs) Monaten nach Anstellungsbeginn sein Ende, sei es durch Eigenkündigung des Kandidaten oder Kündigung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer zur anteiligen Rückerstattung der sonst zu beanspruchenden Gesamtvergütung gemäß nachfolgender Staffelung verpflichtet:
Beendigung des Anstellungsvertrags bis zum Ablauf des |
Rückerstattung in % der vereinbarten Gesamtvergütung |
zweiten Monats |
50 % |
vierten Monats |
30 % |
sechsten Monats |
10 % |
Eine Rückvergütung ist vom Auftragnehmer nur geschuldet, wenn der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses dem Auftragnehmer diese durch Überlassung der Kündigungserklärung in Kopie nachweist und die Rückvergütung schriftlich geltend macht. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses verfallen etwaige Rückvergütungsansprüche des Auftraggebers.